Personenkreis

Wer kann Betreutes Wohnen in Anspruch nehmen?

Personen mit einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen seelischen Behinderung oder Personen, die von einer solchen Behinderung bedroht sind, die:

  • vorübergehend, für längere Zeit oder auf Dauer nicht zur selbständigen Lebensführung fähig sind und
  • für die eine stationäre Hilfe nicht, noch nicht oder nicht mehr erforderlich ist.
  • Die gesetzlichen Grundlagen sind im § 53 SGB XII i.V. mit § 2 Abs. 1 SGB IX festgelegt.

Die Wohnformen im ambulant betreuten Wohnen (BW) können unterschiedlich sein. Betreutes Wohnen kann im Einzelwohnen stattfinden, in (betreuten-) Wohngemeinschaften und auch Betreuungen in Familie und Partnerschaft sind möglich.
Für Personen, die ins BW aufgenommen werden, gibt es keine vorgeschriebene Frist, innerhalb der sie sich gesundheitlich verbessern müssen.
Die Dauer der Betreuung hängt vom Bedarf und den Möglichkeiten des/der Erkrankten ab.

Gemäß den Vorgaben des Landeswohlfahrts Verbandes - Hessen (im Folgenden LWV-Hessen) ist es nicht möglich Personen neu aufzunehmen, die bereits das 65. Lebensjahr vollendet haben.